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   BFH, 10.09.1959 - V 204/57 U   

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https://dejure.org/1959,1726
BFH, 10.09.1959 - V 204/57 U (https://dejure.org/1959,1726)
BFH, Entscheidung vom 10.09.1959 - V 204/57 U (https://dejure.org/1959,1726)
BFH, Entscheidung vom 10. September 1959 - V 204/57 U (https://dejure.org/1959,1726)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Steuerrechtliche Erfassung der Tätigkeit eines vorrangig mit der Bepflanzung und Pflege eines Grabes befassten Friedhofsgärtners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 69, 483
  • DB 1959, 1244
  • BStBl III 1959, 440
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • RFH, 15.10.1937 - V A 93/37
    Auszug aus BFH, 10.09.1959 - V 204/57 U
    Eine wichtige Rolle spielt auch die Verkehrsauffassung, die nach Ansicht des Reichsfinanzhofs (Urteil V A 93/37 vom 15. Oktober 1937, RStBl 1937 S. 1179, Slg. Bd. 42 S. 180) in der Herstellung und Instandhaltung von Grabschmuck überwiegend eine Gesamtleistung erblickt, bei der die "Lieferung" der verwendeten Gegenstände trotz wertmäßigen Überwiegens gegenüber der "sonstigen Leistung", der Arbeitsleistung, zurücktritt.
  • FG Baden-Württemberg, 26.11.2004 - 9 K 110/02

    Durchschnittsbesteuerung für Umsätze aus Grabpflegeleistungen eines

    Ob diese einheitliche Leistung als Lieferung oder sonstige Leistung anzusehen war, konnte der BFH in den Urteilen vom 10. September 1959 V 204/57 U (BStBl III 1959, 440) und in BStBl III 1961, 148 noch dahinstehen lassen; er hat dies erst mit seinem Urteil in BStBl II 2003, 810 entschieden (Hinweis auf BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1677).

    Der BFH hat zwar im Urteil in BStBl III 1959, 440 eine Lieferung i.S. des § 7 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe a UStG 1951 angenommen, wenn ein Friedhofsgärtner ohne Übernahme der Grabpflege eine schon bestehende Grabstätte mit aus seiner Gärtnerei stammenden Blumen oder anderen gärtnerischen Erzeugnissen bepflanzt, die der Besteller selbst ausgesucht hat.

    Der BFH konnte und musste im Zeitpunkt seiner Entscheidung in BStBl III 1959, 440 am 10. September 1959 noch nicht die Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) berücksichtigen.

  • BFH, 26.08.2004 - V B 196/03

    Grabpflege (Wintereindeckung) - ermäßigter Steuersatz

    Ob diese einheitliche Leistung als Lieferung oder als sonstige Leistung anzusehen war, hatte der Senat in den vom Kläger zitierten Urteilen vom 10. September 1959 V 204/57 U (BFHE 69, 483, BStBl III 1959, 440) und in BFHE 72, 403, BStBl III 1961, 148 noch dahinstehen lassen; er hat dies erst mit seinem Urteil in BFHE 195, 440, BStBl II 2003, 810 entschieden.

    Der Senat hatte zwar im Urteil in BFHE 69, 483, BStBl III 1959, 440 eine Lieferung i.S. des § 7 Abs. 2 Ziff. 2 a UStG 1951 angenommen, wenn ein Friedhofsgärtner ohne Übernahme der Grabpflege eine schon bestehende Grabstätte mit aus seiner Gärtnerei stammenden Blumen oder anderen gärtnerischen Erzeugnissen bepflanzt, die der Besteller selbst ausgesucht hat.

  • BFH, 26.08.2004 - V S 6/04
    Ob diese einheitliche Leistung als Lieferung oder als sonstige Leistung anzusehen war, hatte der Senat in den vom Kläger zitierten Urteilen vom 10. September 1959 V 204/57 U (BFHE 69, 483, BStBl III 1959, 440) und in BFHE 72, 403, BStBl III 1961, 148 noch dahinstehen lassen; er hat dies erst mit seinem Urteil in BFHE 195, 440, BStBl II 2003, 810 entschieden.

    Der Senat hatte zwar im Urteil in BFHE 69, 483, BStBl III 1959, 440 eine Lieferung i.S. des § 7 Abs. 2 Ziff. 2 a UStG 1951 angenommen, wenn ein Friedhofsgärtner ohne Übernahme der Grabpflege eine schon bestehende Grabstätte mit aus seiner Gärtnerei stammenden Blumen oder anderen gärtnerischen Erzeugnissen bepflanzt, die der Besteller selbst ausgesucht hat.

  • BFH, 01.12.1960 - V 301/58 U

    Persönliche Anwendbarkeit des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf einen mit der

    Der Senat hat zu der Frage, ob und inwieweit bei der Bepflanzung und Pflege eines Grabes durch einen Friedhofsgärtner der ermäßigte Steuersatz von 1, 5 v. H. gemäß § 7 Abs. 2 Ziff. 2 a UStG 1951 Anwendung finden kann, im Urteil V 204/57 U vom 10. September 1959 (BStBl 1959 III S. 440, Slg. Bd. 69 S. 483) Stellung genommen.
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